Organe der Gemeinde Apelern - Wählergemeinschaft Apelern

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Die Gemeinde Apelern ist eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Rodenberg

Organe in der Gemeinde Apelern


Gemeinderat
Der Gemeinderat setzt sich aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister der Gemeinde als Vorsitzenden zusammen. Der Gemeinderat ist ein Organ der Gemeindeverwaltung und die politische Vertretung der Gemeindebürger. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Die Größe des Gemeinderates wird durch die örtlichen Gesetze bestimmt und richtet sich wesentlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.


Verwaltungsausschuss
Als weiteres Organ der Mitgliedsgemeinde ist der Verwaltungsausschuss (VA) ebenfalls an der kommunalen Willensbildung beteiligt. Neben seiner wesentlichen Aufgabe, der Vorbereitung der Ratsbeschlüsse, hat der Samtgemeindeausschuss auch einen eigenen Aufgabenkreis, in dem er abschließend entscheidet. Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich. Seine wichtigste Aufgabe ist die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates. Daneben obliegen ihm zahlreiche spezielle Zuständigkeiten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Angelegenheiten, die aus dem Bereich der Routinegeschäfte der täglichen Verwaltung herausragen, und denen z.T. eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt, ohne dass eine Zuständigkeit des Rates vorliegt.
Zu den Aufgaben gehören z.B. die Entscheidung über die Zulässigkeit von Einwohneranträgen sowie Bürgerbegehren, die Entscheidung über Widersprüche im eigenen Wirkungskreis, ebenso Personalangelegenheiten . Ferner beschließt der VA über die Angelegenheiten, die nicht dem Gemeinderat  obliegen. Ihm steht damit eine sog. Lückenkompetenz oder Auffangzuständigkeit zu.

In seiner ersten Sitzung kann der Rat vor der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder beschließen, dass für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuss gebildet wird. In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat über; die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Beschlüsse des Rates geht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über.

Bürgermeisterin oder Bürgermeister
In seiner ersten Sitzung wählt der Rat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Sie oder er führt nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.

Gemeindedirektorin / Gemeindedirektor
Der Rat kann in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode, bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur folgende Aufgaben hat:

    - die repräsentative Vertretung der Gemeinde,
    - den Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss,
    - die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor und
    - die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie die Belehrung über ihre Pflichten.

In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist. Anderenfalls bestimmt der Rat, dass die übrigen Aufgabeneinem anderen Ratsmitglied,er allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeindeübertragen werden. Die mit den übrigen Aufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor. Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.

Fachausschüsse - Funktion und Zusammensetzung
Der Rat bildet Fachausschüsse, um seine Beschlüsse vorzubereiten. In den Ausschüssen wird die vorbereitende Arbeit geleistet und es finden Diskussionen statt, die zu den Beschlussvorlagen für die Ratssitzungen führen. Der Rat kann außer Ratsmitgliedern auch andere Personen in die Ausschüsse berufen, zum Beispiel sachkundige Bürger oder kommunale Beiräte -  es müssen aber mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Ratsmitglieder sein. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder eines Fachausschusses haben kein Stimmrecht.
Der Rat kann seine Ausschüsse jederzeit auflösen oder neu bilden. Die Sitzungen der Fachausschüsse beginnen immer mit einem öffentlichen Teil. Jedes Ratsmitglied kann auch an nicht-öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Die Fachausschüsse gelten, anders als der Verwaltungsausschuss, nicht als eigenständiges Organ der Gemeinde.

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